Arbeit muss für Beschäftigte sicher sein. Im Rahmen der Corona-Pandemie kommt dem betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz daher die Aufgabe zu, Ansteckungen bei der Arbeit und damit schwere Erkrankungen zu verhindern. Unternehmer*innen müssen für die Sicherheit ihrer Angestellten sorgen – insbesondere, wenn Tätigkeiten nicht in der eigenen Wohnung ausgeführt werden können. Regelmäßige Tests, eine 3G-Regel in Unternehmen sowie eine Homeoffice-Pflicht sollen dabei helfen, die Pandemie zu bekämpfen.
Einen Überblick über die Vielzahl der sich schnell ändernden Gesetzen zu behalten, ist mühsam. Sawayo lässt dich nicht allein! Hier bekommst du Antworten auf die aktuell wichtigsten Fragen zu Testarten, Kosten und Gesetzen.
Das neue Infektionsschutzgesetz – Was muss ich beachten?
Welche Testarten gibt es und wie müssen sie beaufsichtigt und durchgeführt werden?
Wie kann ich Testergebnisse bescheinigen und dokumentieren?
Schließt ein negatives Testergebnis eine Infektion aus?
Welche arbeitsrechtlichen Fragen muss ich beachten?
Welche Maßnahmen muss ich bei einem positiven Testergebnis einleiten?
Seit dem 25. November 2021 gilt das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG). Bis mindestens zum 19. März 2022 wird der Maßnahmenkatalog gelten. Eine einmalige Verlängerung von 3 Monaten ist im Gesetz vorgesehen.
Darunter fallen folgende Punkte:
Diese Regelung kennen wir schon aus einer früheren Verordnung, die bis zum 30. Juni 2021 gegolten hat. Als Arbeitgeber*in musst du allen Beschäftigten, die einer Bürotätigkeit oder einer ähnlichen Arbeit nachgehen, anbieten, von zu Hause aus zu arbeiten, es sei denn, zwingende betriebliche Gründe sprechen dagegen.
Beschäftigte müssen das Angebot annehmen. Nur aus wichtigen Gründen, wie z. B. einem fehlenden Arbeitsplatz oder zu vielen Störungen zu Hause, können sie das Angebot ablehnen.
SAWAYO-Tipp: Lasse deinen Beschäftigten das Angebot zum Homeoffice schriftlich zukommen und fordere sie dazu auf, ihre Kenntnisnahme zu bestätigen. Bei Kontrollen bist du so abgesichert.
Arbeitgebende und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Dazu müssen Betriebe eine effiziente Zugangskontrolle ermöglichen. Informiere deine Beschäftigten schriftlich und barrierefrei (am besten digital) über die 3G-Regel und kontrolliere sowie dokumentiere täglich deren Einhaltung. Der jeweilige Status muss durch einen Impfnachweis, Genesenennachweis oder einen offiziellen Testnachweis belegt werden. Während Schnelltests maximal 24 Stunden alt sein dürfen, behält ein PCR-Test bis maximal 48 Stunden seine Gültigkeit. Ohne einen gültigen Nachweis dürfen Arbeitsstätten nur betreten werden, um sich vor Ort im Betrieb testen oder impfen zu lassen. Ungeimpfte müssen folglich an jedem Tag, den sie im Betrieb verbringen, einen negativen Test vorweisen können. Diese Regelung gilt unabhängig der Branche oder der ausgeübten Tätigkeit. Verstöße werden auf beiden Seiten durch Bußgelder geahndet. Für Beschäftigte kann es darüber hinaus arbeitsrechtliche Konsequenzen geben.
SAWAYO-Tipp: Sawayo vereinfacht die Unterweisungen und gibt dem gesamten Team die Möglichkeit, die Testergebnisse digital zu dokumentieren. Als Arbeitgeber*in behältst du zu jeder Zeit den Überblick, wer sich wann getestet hat. Das spart Zeit und Ressourcen. Erfahre hier mehr.
Um das Risiko einer Corona-Infektion in Betrieben zu senken, müssen Arbeitgebende zu einer höheren Impfbereitschaft in Deutschland beitragen. Als Arbeitgeber*in musst du deinen Beschäftigten beispielsweise erlauben, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. Außerdem musst du deine Beschäftigten durch eine innerbetriebliche Informationskampagne ansprechen und sie über Gesundheitsgefährdungen durch Corona und die Senkung dieser durch eine Schutzimpfung informieren. Diese Pflicht ist Gegenstand der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung.
Besonderen Schutz erfahren Gruppen, die sich selbst nur schwer gegen das Corona-Virus schützen können, wie beispielsweise Bewohner*innen in Altenheimen, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Wer in diesen Einrichtungen arbeitet oder diese besucht, muss sich nun testen lassen – das gilt auch für vollständig geimpfte Personen. Auch wer aus beruflichen Gründen diese Einrichtungen betritt, wie Handwerker*innen, Postzusteller oder Therapeuten, muss einen negativen Test vorweisen können. Für Beschäftigte in der Pflege, die geimpft oder genesen sind, reicht ein unbegleiteter Selbsttest aus.
SAWAYO-Tipp: In einer Pflegeeinrichtung musst du lückenlos dokumentieren können, dass du und alle deine Mitarbeiter*innen jeden Tag getestet sind. Kopierst oder fotografierst du alle Testnachweise einzeln, verlierst du wertvolle Zeit. Mit Sawayo erhältst du jederzeit einen Einblick, wann sich welche Mitarbeitenden getestet haben. Erfahre hier mehr.
Hier findest du die aktuellen Regelungen zum Infektionsschutzgesetz:
Der Bund erlässt den einzelnen Bundesländern eine Öffnungsklausel: Auf Beschluss ihres Landtags können bestimmte Maßnahmen, die das private und öffentliche Leben einschränken, beibehalten oder neu erlassen werden. Beachte neben den Regeln des Bundes daher die rechtlich bindenden Vorgaben der Bundesländer. Eine Übersicht über die Corona-Regeln in den einzelnen Bundesländern findest du hier:
SAWAYO-Tipp: Beachte unbedingt die Landesverordnungen: Diese sind teilweise strenger ausgelegt als die Regelungen des Bundes.
SAWAYO-Tipp: Eine Vorlage zum Nachweis der Angebotspflicht findest du hier.
Bei Verstößen gegen Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes droht ein Bußgeld. Die Einhaltung der Vorgaben kann in letzter Konsequenz über Betriebsschließungen durch behördliche Anordnungen durchgesetzt werden.
Antigen-Selbsttests, oder einfach nur Selbsttests, beruhen auf dem gleichen Prinzip wie PoC-Antigen-Schnelltests: Sie sind für die Eigenanwendung durch Laien geeignet. Antigen-Selbsttests benötigen eine Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und werden hier veröffentlicht: Tests zur Eigenanwendung durch Laien (bfarm.de)
Die Abkürzung "PoC" ("Point of care") bedeutet auf Deutsch "patientennahe Labordiagnostik". Die PoC-Antigen-Schnelltests für SARS-CoV-2 werden im Gegensatz zu den Selbsttests von fachkundigen Personen oder unter qualifizierter Aufsicht durchgeführt. Geeignete und zugelassene PoC-Antigentests veröffentlicht das BfArM hier: Liste der Antigentests (bfarm.de)
PCR-Tests weisen anhand von genetischem Virus-Material in der Probe den SARS-CoV-2-Erreger nach, sind am zuverlässigsten und gelten als der "Goldstandard". Dabei führt medizinisches Personal den Nasen- oder Rachen-Abstrich durch. Die Auswertung des PCR-Tests erfolgt durch ein Labor. Sie kann in der Regel etwa 24 Stunden, aber auch bis zu 48 Stunden dauern.
Selbsttests werden, wie der Name sagt, von den Beschäftigten an sich selbst angewendet – zu Hause, unterwegs oder im Betrieb. Voraussetzung für einen gültigen Selbsttest ist, dass er unter Aufsicht des Arbeitgebenden oder einer von ihm beauftragten Person erfolgt und dokumentiert wird. Diese Vorgabe lässt sich leicht mit einem digitalen Programm, wie etwa Sawayo, erfüllen.
Eine externe Stelle musst du für die Durchführung von Selbsttests nicht zwingend beauftragen – es sei denn, Landesregelungen bestimmen etwas anderes.
Mit der Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests kannst du auch geschulte Beschäftigte oder externe Stellen, wie etwa eine Ärztin oder einen Arzt, eine Apotheke, ein Testzentrum oder zertifizierte Dienstleister beauftragen. Die Kosten dafür trägst jedoch du als Arbeitgeber*in.
Bei der Erfüllung der Testangebotspflicht dürfen Arbeitgebende nicht auf die kostenlosen Bürgertests zurückgreifen.
Bei Selbsttests sind Zeitpunkt und Ort der Testung nicht vorgeschrieben. Sinnvoll ist es jedoch, dass die Beschäftigten den Test bereits vor Antritt der Arbeit durchführen: Im Falle eines positiven Testergebnisses vermeidest du durch entsprechende Maßnahmen weitere Infektionen in der Belegschaft und hast noch die Gelegenheit, bestimmte organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.
Eine Pflicht für Unternehmen, den Test ihrer Mitarbeitenden zu beaufsichtigen oder durchzuführen, gibt es auch nach dem neuen Gesetz nicht – ein unbegleiteter Test stellt allerdings keinen offiziellen Testnachweis dar und ist somit nutzlos.
Bietest du deinen Beschäftigten begleitete Tests an, kannst du deine Mitarbeitenden als Testaufsichtspersonen qualifizieren. Unterweise diese Beschäftigten bezüglich der ordnungsgemäßen Durchführung gemäß der Gebrauchsanleitung des verwendeten Tests. Dazu zählt auch die Vorgehensweise der Einhaltung der entsprechenden Hygienemaßnahmen bei der Durchführung der Tests. Führst du die Unterweisung bei allen geeigneten Beschäftigten durch, können sich deine Mitarbeitenden gegenseitig bei den Tests beaufsichtigen. Das erleichtert deinen Organisationsaufwand enorm.
SAWAYO-Tipp: Für die Beschäftigten von Pflegeeinrichtungen, die geimpft oder genesen sind und die vor dem Betreten der Einrichtung einen negativen Test vorweisen müssen, reicht ein Selbst-Test ohne Aufsicht aus.
PoC-Antigen-Tests müssen durch nachweislich fachkundige Personen durchgeführt werden. Fachkundig ist, wer etwa eine Ausbildung im medizinischen Bereich oder eine Schulung absolviert hat. Abweichend davon kann die Tätigkeit auf Personen ohne nachgewiesene Fachkunde übertragen werden (also auch auf die Beschäftigten selbst), wenn die Tätigkeiten unter Aufsicht bzw. in Begleitung einer fachkundigen Person erfolgt. Eine Ersthelferausbildung genügt zur Fachkunde jedoch nicht.
Wer einen PoC-Antigen-Test durchführt, muss erst einmal genau unterwiesen werden. Als Grundlage dient hier die durch die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellte Betriebsanweisung. Ausführliche Informationen findest du hier: Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2" (baua.de)
SAWAYO-Tipp: Als Aufsichts- bzw. Begleitpersonen kannst du dich von deinem Unternehmen unterweisen lassen.
PCR-Tests dürfen grundsätzlich nur durch medizinisches Personal und Labore durchgeführt werden.
Testen sich die Beschäftigten ohne begleitende Aufsicht selbst, wird grundsätzlich keine Bescheinigung ausgestellt. Sie können ihr Testergebnis jedoch selbst dokumentieren (z.B. durch ein Foto). Eine rechtlich bindende Wirkung hat das allerdings nicht.
Wird der Test unter Aufsicht unterwiesenen Personals ausgeführt, kann ein Testnachweis ausgestellt werden. Eine Pflicht dazu besteht nicht.
Führen zugelassene Stellen oder Personen die Schnelltests aus oder werden von diesen beaufsichtigt, können die Tests bescheinigt werden. Darfst du als Arbeitgeber*in den Test ausführen, kannst du auch eine Bescheinigung ausstellen. Folgende Informationen muss sie enthalten:
Neben der Durchführung in den Testzentren (Bürgertest), können auch Unternehmen Beschäftigte schulen und somit qualifizieren, den Schnelltest durchzuführen und zu bescheinigen. In den meisten Bundesländern können die getesteten Personen diese Bescheinigungen auch für private Vorhaben wie etwa für den Einkauf oder den Friseurbesuch nutzen.
SAWAYO-Tipp: Die meisten Bundesländer stellen hierfür entsprechende Formulare bereit. Aufgrund teilweise abweichender Vorschriften empfiehlt es sich sehr, zusätzlich die Landesvorschriften zu prüfen. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel müssen sich Unternehmen, die Bescheinigungen ausstellen wollen, in einem unbürokratischen Verfahren vorher online registrieren: Kostenlose Beschäftigtentestung mit Testnachweis | Arbeit.Gesundheit.Soziales (mags.nrw)
Die Bescheinigung für einen PCR-Test wird von der durchführenden Institution (z.B. medizinische Einrichtung, Labor) ausgestellt.
Im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung musst du grundsätzlich die Maßnahmen zum Infektionsschutz untersuchen und dokumentieren. In diesem Zusammenhang solltest du als Arbeitgeber*in das Testangebot sowie die 3G-Regelung den Beschäftigten schriftlich oder elektronisch bekannt machen und dies dokumentieren. Die Nachweise über die Beschaffung der Tests musst du bis mindestens 19.03.2022 aufbewahren.
Ein betriebliches Testkonzept beinhaltet üblicherweise nachfolgende Punkte:
Als Arbeitgeber*in musst du die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz durch eine Gefährdungsbeurteilung festlegen und in einem Hygienekonzept zusammenfassen. Aktualisiere das Hygienekonzept bei Bedarf - etwa bei gesetzlichen Änderungen – und mache es den Beschäftigten in der aktuellen Form zugänglich. Nutze dazu am besten geeignete digitale Nachweisdokumentationen. Beachte bei der Erstellung des betrieblichen Hygienekonzeptes die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.
Hältst du diese Regeln ein, gilt seitens des Gesetzgebers die Vermutungsregel für dich: Arbeitgebende, die sich an die Regel halten, können davon ausgehen, damit zugleich die Anforderungen an den betrieblichen Infektionsschutz wirksam zu erfüllen.
Darüber hinaus haben die Unfallversicherungsträger zusätzliche Konkretisierungen erarbeitet, um eine Umsetzung in den einzelnen Branchen zu erleichtern. Diese findest du hier.
Nein, ganz auszuschließen ist eine SARS-CoV-2-Infektion trotz negativem Testergebnis nicht. Mögliche Gründe für Fehler können sein:
• Nach aktuellen Erkenntnissen kann eine Person mit SARS-CoV-2 infiziert sein, sich jedoch in so einem frühen Stadium der Infektion befinden, dass das Virus noch nicht nachweisbar ist.
• Der verwendete Test hat das Virus nicht erkannt.
• Anwendungsfehler: Zum Beispiel wurde der Abstrich nicht richtig durchgeführt.
• Antigen-Tests springen erst bei größeren Virusmengen an.
Daher müssen Arbeitgebende und Beschäftigte auch bei negativen Testergebnissen darauf achten, dass die erforderlichen Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen im Betrieb gemäß den Corona-Schutzmaßnahmen weiterhin umgesetzt werden.
Mit der Einführung der 3G-Regel in Betrieben müssen Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, jeden Arbeitstag einen gültigen Corona-Test nachweisen können, sofern sie nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Eine Testpflicht für geimpfte oder genesene Beschäftigte besteht in Pflegeeinrichtungen. Hier genügt ein Selbsttest, der ohne Begleitung durchgeführt wurde.
Die Anordnung einer Testpflicht auch für Geimpfte und Genesene vor Arbeitsaufnahme muss die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Um diese Grenzen zu bestimmen, müssen die Interessen von Arbeitgeber*innen und Beschäftigten gegeneinander abgewogen werden. Auf Seiten der Arbeitgeber*innen steht das Interesse an betrieblichem Gesundheitsschutz und an einem störungsfreien Arbeitsablauf. Auf Seiten der Beschäftigten kann das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Persönlichkeitsrecht berührt sein.
Das Interesse der Arbeitgeber*innen an der Durchführung von Tests wird zumindest dann überwiegen, wenn zum Beispiel im Betrieb eine besondere Gefährdungssituation vorliegt, wenn vermehrt Infektionsfälle aufgetreten sind oder Beschäftigte Symptome aufweisen. In diesem Fall kann – jedenfalls solange die Gefährdungssituation fortbesteht – eine Anordnung zulässig sein. Auch wenn die Beschäftigten einem erhöhten Expositionsrisiko ausgesetzt sind, zum Beispiel aufgrund einer Vielzahl von Kontakten oder weil Abstandsregelungen nicht immer eingehalten werden können, kann eine Anordnung in Betracht kommen.
In Pflegeeinrichtungen müssen Arbeitgebende, Mitarbeitende und Besucher*innen ungeachtet ihres Impf- oder Genesenenstatus einen tagesaktuellen Test vorweisen können.
Eine zulässige Anordnung von Testungen, die sich nicht auf medizinisch indizierte Einzelfälle beschränkt, soll der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfallen können. Betroffen sein können in diesen Fällen insbesondere die Nummern 7 und 1 des § 87 Abs. 1 BetrVG, bei Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes sowie bei Fragen der Ordnung des Betriebes mitzubestimmen.
Schließt du als Arbeitgeber*in eine Betriebsvereinbarung zu Testungen mit dem Betriebsrat ab, kann es sich anbieten, in dieser Vereinbarung auch die konkrete Durchführung und den Umgang mit positiven Testergebnissen sowie den Datenschutz zu regeln.
Hast du als Arbeitgeber*in rechtmäßig verpflichtende Tests angeordnet, kannst du Beschäftigten, die den Test verweigern, der Zugang zum Betrieb verwehren. Ohne ein negatives Testergebnis bieten die Beschäftigten ihre Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an. Die Vergütungspflicht könnte entfallen.
Du kannst deinen Beschäftigten zum Beispiel eine Prämie in Aussicht stellen, wenn diese das Testangebot wahrnehmen und dadurch einen Beitrag zum Gesundheitsschutz leisten. In Betracht kommen etwa Gutscheine. Darin liegt kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Voraussetzung ist, dass die Höhe der Prämie nicht geeignet ist, auf die Beschäftigten so großen Druck auszuüben, dass es sich für sie wie ein Testzwang darstellt.
Eine "Befreiung" vom im Betrieb geltenden Hygienekonzept (Abstand halten, Masken tragen und lüften) kann nicht in Aussicht gestellt werden.
Grundsätzlich zählt die für einen Test aufgewendete Zeit nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dies auch dann nicht, wenn Mitarbeitende den Test vor Ort im Betrieb durchführen. In diesen Fällen müssen sie den Test unmittelbar vor Arbeitsaufnahme wahrnehmen. Da ungeimpfte Mitarbeitende dazu verpflichtet sind, sich testen zu lassen, steht ihr eigenes Interesse an der Testung im Vordergrund. Selbstverständlich kannst du dich als Arbeitgeber*in aber dafür entscheiden, die Zeit der Testung zu vergüten.
Bei den Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Selbsttest, Schnelltest oder PCR-Test handelt. Bei den Schnell- und PCR-Tests existieren gesetzliche Regelungen zur Meldung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt. Für die Selbsttests ist diese Meldung gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Allerdings besteht die Meldepflicht eines positiven Corona-Testergebnisses für die getesteten Personen gegenüber den Arbeitgeber*innen. Diese Pflicht ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 8 IfSG und den nebenvertraglichen Rücksichtnahmepflichten der Beschäftigten. Schutzzweck der Meldung nach § 8 IfSG ist die Nachverfolgung der Ansteckung und die Verhinderung weiterer Ansteckungen. Die Arbeitgeber*innen müssen in der Lage sein, ihre Belegschaft und die betrieblichen Interessen durch geeignete Maßnahmen zu schützen.
SAWAYO-Tipp: Über die Meldepflichten solltest du deine Beschäftigten – vorzugsweise in Zusammenhang mit der betrieblichen Teststrategie – informieren. SAWAYO stellt ein Muster zur Information über die Meldepflicht bereit: Lade es dir hier herunter.
Als Arbeitgeber*in bist du für die Überprüfung der 3G-Nachweise vor Betreten des Betriebes verantwortlich. Betriebe müssen eine effiziente Zutrittskontrolle ermöglichen, um nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen den Eintritt zu gewähren. Somit müssen ungeimpfte sowie nicht genesene Beschäftigte Auskunft über ihr Testergebnis geben.
Darüber hinaus bist du als Arbeitgeber*in berechtigt, deine Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme im Betrieb zu fragen, ob sie das betriebliche Testangebot wahrgenommen haben. Haben Beschäftigte teilgenommen, darfst du weiter fragen, ob das Testergebnis positiv ausgefallen ist. Dieses Recht ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der nebenvertraglichen Rücksichtnahmepflicht der Beschäftigten. Dazu gehört auch die Vermeidung von Gesundheitsgefahren. Arbeitgeber*innen müssen in die Lage versetzt werden, ihren Schutzpflichten – die all ihren Beschäftigten gegenüber bestehen – nachzukommen.
Um sicherzustellen, dass keine ungeimpften oder ungetesteten Personen dein Unternehmen betreten, musst du eine effiziente Zugangskontrolle ermöglichen. Legen geimpfte Mitarbeitende kein digitales EU-konformes Impfzertifikat vor, sondern einen Impfausweis, musst du folgende Daten überprüfen:
Nachweise über den Impf- und Genesungsstatus und negative Testbescheinigungen gehören zu den besonders geschützten Gesundheitsdaten. Da dich §28 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu Nachweiskontrollen und deren Dokumentation verpflichtet, darfst du personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises (inklusive der Gültigkeitsdauer) abfragen und dokumentieren. Weitere Gesundheitsdaten darfst du nicht erheben oder verarbeiten.
Achte genau auf die Vorgaben des Datenschutzes und ergreife technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. Die Daten dürfen auf keinen Fall in die Hände Dritter gelangen.
Impf-, Genesenen- oder Testnachweise darfst du nur verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Auch zur Anpassung deines betrieblichen Hygienekonzeptes darfst du die Daten verwenden. Verstößt du gegen die Datenschutz Grundverordnung, können Bußgelder und Schadensersatz drohen.
Positiv getestete Beschäftigte müssen sich sofort in Selbstisolation begeben und das Schnelltestergebnis mit einem PCR-Test bestätigen. Eine eigens dafür geregelte Vorschrift gibt es nicht. Aus den nebenvertraglichen Arbeitnehmerpflichten lässt sich jedoch ableiten, dass Beschäftigte mit positiven Testergebnissen ihre Arbeitgeber*innen informieren müssen – nur auf diese Weise haben Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, Kolleginnen und Kollegen zu schützen. Als Arbeitgeber*in kannst du die positiv getesteten Beschäftigten in diesem Fall von der Präsenzpflicht auch einseitig entbinden und – wenn möglich – bis zu einem negativen PCR-Testergebnis Homeoffice anordnen.
Ein positives Ergebnis mit einem Antigen-Selbst- oder Schnelltest stellt nach Aussage des RKI (Robert Koch Institut) zunächst lediglich einen Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion dar. Die Diagnose wird erst durch den nachfolgenden RT-PCR-Test sowie die ärztliche Beurteilung gestellt (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin, S. 5). Bis zur Bestätigung des Selbst- beziehungsweise Schnelltests können Kolleg*innen nur "Kontaktpersonen" auf Verdacht sein. Sofern diese Kolleg*innen oder Kontaktpersonen keine Symptome aufweisen, musst du als Arbeitgeber*in bis zur Bestätigung des Selbsttests keine Maßnahmen vornehmen. Die gesetzlich vorgeschriebenen betrieblichen Corona-Schutzmaßnahmen musst du natürlich trotzdem beachten. Anders verhält es sich bei einem positiven PCR-Test: Hier musst du die Maßnahmen unverzüglich mit den Gesundheitsbehörden abstimmen.
Dein Testangebot musst du schriftlich oder elektronisch im Betrieb bekannt machen. Zur Dokumentation solltest du dir die Bekanntmachung des Angebotes schriftlich bestätigen lassen oder die Bekanntmachung anders dokumentieren.
Richte die Bekanntmachung an alle Beschäftigten – auch an diejenigen, die sich momentan im Homeoffice befinden, damit auch sie über das Testangebot informiert sind, falls sie in absehbarer Zeit wieder im Büro arbeiten werden. Das dient der Dokumentation, dass du jede dir mögliche und zur Verfügung stehende Möglichkeit des Schutzes deiner Mitarbeiter wahrgenommen hast.
SAWAYO-Tipp: Mit Hilfe eines digitalen Online-Systems sind mit Sawayo sowohl die Informations- als auch die Dokumentationspflichten möglich. Mehr Informationen dazu findest du hier.
Hinzu musst du die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dienstleistern darüber vorläufig bis zum 19. März 2022 aufbewahren beziehungsweise dokumentieren.
Selbsttests führen die Anwender grundsätzlich selbst durch. Bei Selbsttests gibt es keine besonderen formalen Anforderungen an die Endanwender. PoC-Antigen- Schnelltests führt allerdings medizinisches beziehungsweise geeignetes und geschultes Personal durch (wie bereits ausgeführt). Führt ein Arzt/eine Ärztin oder anderes medizinisches Personal mit mindestens dreijähriger Ausbildung die Testung durch, haften diese nach den allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen. Eine Haftung der Arbeitgeber*innen kommt nicht in Betracht, das Verhalten der Ärzte beziehungsweise des medizinischen Personals ist den Arbeitgeber*innen nicht zurechenbar.
Lässt du als Arbeitgeber*in Schnelltests durch eigene Beschäftigte durchführen, die eigens dafür geschult wurden, kann es in Einzelfällen zu einer Haftung kommen. Voraussetzung ist, dass dich ein Verschuldensvorwurf trifft. Wenn du eigenes Personal beauftragst, die Tests also nicht durch medizinisches Fachpersonal durchführen lässt, muss dieses sorgfältig geschult und eingewiesen sein. Insofern trifft dich nur eine Auswahl- und Überwachungspflicht. Diesen Pflichten kommst du durch eine sorgfältige Auswahl der Personen und eine ordnungsgemäße Schulung nach.
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Erstellt am 25. Mai 2021 (aktualisiert am 01. Dezember 2021)
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