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Impfpflicht im Gesundheitswesen – Wo fehlende Dokumentation teuer wird

Ab dem 16. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Deutschland. Erfahre in diesem Blogartikel, welche Pflichten in der Gesundheitsbranche auf dich zukommen, wen sie betreffen, welche Konsequenzen dich erwarten, solltest du ihnen nicht nachkommen, und wie du sie ganz einfach digital erfüllen kannst.

Ab dem 16. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Deutschland. Arbeitest du in einer medizinischen oder pflegerischen Einrichtung und hast dort vielleicht sogar Personalverantwortung, kommen ab diesem Zeitpunkt neue Pflichten auf dich zu. Erfahre in diesem Blogartikel, welche das genau sind, wen sie betreffen, welche Konsequenzen dich erwarten, solltest du ihnen nicht nachkommen, und wie du deine Pflichten ganz einfach digital erfüllen kannst. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Impfpflicht im Gesundheitswesen wird ab dem 16. März 2022 in Deutschland eingeführt.
  • Sie soll besonders gefährdete Menschen schützen, Krankenhäuser entlasten und die Gesundheitsversorgung gewährleisten.
  • Die Impfpflicht trifft alle, die im Gesundheitswesen tätig sind – nicht nur Pflegende im direkten Kontakt zu Patienten.
  • Wer im Gesundheitswesen tätig ist, muss bis zum Ablauf des 15. März einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen oder ein ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass eine Impfung nicht möglich ist.
  • Arbeitgebende im Gesundheitswesen müssen ab dem 16. März das für sie zuständige Gesundheitsamt informieren, wenn Nachweise fehlen oder deren Echtheit bezweifelt werden muss.
  • Mitarbeitende, die der Impfpflicht nicht nachkommen, müssen mit einem Betreuungs- bzw. Tätigkeitsverbot oder einem Bußgeld rechnen.
  • Arbeitgebende, die ihre Dokumentations- und Meldepflicht nicht erfüllen, müssen mit Bußgeldern und einem Imageverlust rechnen.

Der Hintergrund – Warum trifft dich die Impfpflicht im Gesundheitswesen?

Covid-19 begleitet unser Leben bereits seit zwei Jahren. In dieser Zeit hat es sich rasant in der ganzen Welt ausgebreitet. Mittlerweile gehört die Infektionskrankheit zu den ansteckendsten des Menschen. Besonders alte und pflegebedürftige Menschen und diejenigen, die an akuten oder chronischen Krankheiten leiden, tragen ein hohes Risiko für einen schweren oder sogar tödlichen Krankheitsverlauf durch Covid-19. Eine Impfung gegen die Infektionskrankheit hat sich als verlässlicher Schutz gegen einen schweren Verlauf herausgestellt. Um besonders gefährdete Menschen zu schützen, Krankenhäuser zu entlasten und die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, wird ab dem 16. März eine einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen eingeführt.

Nachweis- und Meldepflicht – Was musst du zukünftig umsetzen?

Als Mitarbeiter*in in einer medizinischen oder pflegerischen Einrichtung, trifft dich die Nachweispflicht. Bis zum Ablauf des 15. März musst du deinem oder deiner Arbeitgeber*in einen der drei Nachweise vorlegen: 

  • einen Impfnachweis,
  • einen Genesenennachweis, 
  • ein ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass du dich nicht gegen Covid-19 impfen lassen darfst. 

Verliert dein Nachweis nach dem 16. März seine Gültigkeit, musst du innerhalb eines Monats einen neuen Nachweis vorlegen. Läuft also beispielsweise dein Genesenennachweis in dieser Zeit ab, musst du innerhalb eines Monats einen Nachweis über eine vollständige Impfung erbringen. Beachte dabei, dass du aktuell lediglich 90 Tage nach einem positiven Corona-Test als genesen giltst. 

Als Arbeitgeber*in im Gesundheitswesen trifft dich die Meldepflicht. Hast du Mitarbeitende in deinem Betrieb, die dir bis zum 16. März keinen Nachweis vorgelegt haben oder bezweifelst du Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit eines Nachweises, musst du das zuständige Gesundheitsamt darüber informieren. 

Achte bei der Kontrolle der Nachweise genau auf deren Gültigkeit: Läuft ein Nachweis nach dem 16. März ab, muss der oder die Mitarbeiter*in innerhalb eines Monats einen neuen, gültigen Nachweis vorlegen. Geschieht das nicht oder bezweifelst du auch in diesem Fall die Echtheit des Nachweises, musst du das Gesundheitsamt über den Fall benachrichtigen. Befinden sich Mitarbeitende nach dem 16. März im Mutterschutz, in Elternzeit, in vollständiger Freistellung wegen Pflegezeit, sind krankgeschrieben oder unterliegen einem Beschäftigungsverbot, so halten sie sich nach der Frist nicht in deinem Betrieb auf und sind somit auch nicht aktiv tätig. Für sie kommt die Impfpflicht erst zum Tragen, wenn sie in den Betrieb zurückkehren. 

Bist du selbstständig, musst du deinen Impfnachweis im Falle einer Kontrolle des Gesundheitsamtes vorweisen. Beachte unbedingt die Regeln der unterschiedlichen Bundesländer: In manchen Bundesländern musst du als Selbstständige*r aktiv auf das für dich zuständige Gesundheitsamt zugehen und diesem deinen Nachweis vorlegen. 

Auf der Seite des RKI findest du das für dich zuständige Gesundheitsamt

Nachweis- und Meldepflicht gelten aktuell bis zum 31. Dezember 2022. 

Im Detail – Wen betrifft die Impfpflicht?

Die Impfpflicht betrifft nicht nur Pflegekräfte. Als einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt sie für alle Mitarbeitenden bestimmter Einrichtungen. Das Gesetz unterscheidet also nicht, ob du als Krankenpfleger*in direkten Kontakt oder als Elektriker*in so gut wie keine Berührungspunkte zu Patienten hast. Auch gilt die Impfpflicht nicht nur für Festangestellte: Alle, die in einer Einrichtung der folgenden Liste tätig werden, müssen ihrer Impfpflicht nachkommen – also beispielsweise auch Praktikanten, Studierende, Auszubildende, Ehrenamtliche, Leiharbeitnehmende oder Personen mit Werk- oder Dienstleistungsverträgen, wie etwa Reinigungs- und Küchenpersonal oder Wachleute. 

Das Gesetz unterscheidet nicht, ob du als Krankenpfleger*in direkten Kontakt oder als Elektriker*in so gut wie keine Berührungspunkte zu Patienten hast.

Die Impfpflicht gilt zukünftig in folgenden Einrichtungen – bist du in einer von ihnen tätig, musst du dich impfen lassen: 

  1. Krankenhäuser
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren, 
  3. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, 
  4. Dialyseeinrichtungen, 
  5. Tageskliniken, 
  6. Entbindungseinrichtungen, 
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind, etwa Hospizdienste, die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) oder Einrichtungen zu Blutspende, 
  8. Arzt- und Zahnarztpraxen, 
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (auf der Seite des Gesundheitsministeriums findest du eine genaue Definition dieser Berufe) 
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, 
  11. Rettungsdienste, 
  12. Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V, 
  13. Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V, 
  14. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation, 
  15. Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden, 
  16. Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftigerPersonen oder vergleichbare Einrichtungen, 
  17. Ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI,
  18. Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, 
  19. Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen, 
  20. Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nr. 2 SGB IX und § 46 SGB IX i.V.m. der Frühverordnungsförderung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen, 
  21. Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nr. 16 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erbringen (Krankentransporte, eventuell auch Taxiunternehmen), 
  22. Leistungsberechtige, die im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen. 


Personen, die sich nur für wenige Minuten in den oben aufgeführten Einrichtungen aufhalten müssen, wie etwa Postboten, unterliegen der Impfpflicht nicht. Auch wer einmalige oder nicht regelmäßige Einsätze in einer der oben genannten Einrichtungen vollbringt, untersteht nicht der Impfpflicht. Bist du beispielsweise Handwerker*in und wirst im Rahmen eines einmaligen oder unregelmäßigen Einsatzes in einer Einrichtung tätig, für die die Impfpflicht gilt, betrifft dich diese Pflicht nicht. 

Arbeitsrechtliche Konsequenzen – Was kommt bei Pflichtverletzung auf dich zu?

Hast du nach Ablauf des 15. März nicht von all deinen Mitarbeitenden, die zu diesem Zeitpunkt in deinem Betrieb tätig sind, einen Nachweis bekommen, der eine Impfung oder Genesung wiedergibt oder als ärztliches Zeugnis bestätigt, dass eine Impfung nicht möglich ist, musst du unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber benachrichtigen und diesem die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterleiten. Der Umfang der zu übermittelnden Daten ergibt sich aus § 2 Nummer 16 IfSG. Auch wenn du Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Daten hast, musst du das Gesundheitsamt informieren.Kommst du dieser Pflicht nach, begehst du ansonsten keine Ordnungswidrigkeit: In diesem Fall beziehen sich die folgenden Konsequenzen lediglich auf den oder die Arbeitnehmer*in.

Das Gesundheitsamt wird sich anschließend dem Fall annehmen und die entsprechende Person zur Vorlage eines Nachweises auffordern. Wenn dein*e Mitarbeiter*in dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann das Gesundheitsamt ein Betreuungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot aussprechen, das für alle Einrichtungen gilt, in denen eine Impfung gegen Covid-19 die Voraussetzung für eine Tätigkeit ist. Alternativ kann das Gesundheitsamt ein Bußgeldverfahren gegen sich weigernde Mitarbeitende einleiten. 

Bis das Gesundheitsamt über einen Fall entschieden und noch kein Betreuungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, kannst du die betroffenen Mitarbeitenden weiterhin beschäftigen. Ein Recht zur Freistellung oder gar Kündigung räumt dir § 20a IfSG nicht ein. Sobald das Gesundheitsamt allerdings entschieden hat, dass bestimmte Mitarbeitende nicht mehr in einer medizinischen oder pflegerischen Einrichtung tätig werden dürfen, dürfte der Vergütungsanspruch dieser Personen entfallen. Hier gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit, kein Lohn“. Weigern sich Mitarbeitende auch nach einer Freistellung ohne Fortzahlung des Entgelts, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, kann in letzter Konsequenz auch eine Kündigung mit vorheriger Abmahnung in Betracht kommen. Allgemein lässt sich das allerdings nicht bewerten: Ob die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen, muss ein zuständiges Gericht klären.

Möchtest du ab dem 16. März neue Mitarbeitende einstellen, müssen diese einen Nachweis vorlegen und dürfen ansonsten nicht in deinem Betrieb beschäftigt oder tätig werden. Beschäftigst du trotz Betreuungs- oder Beschäftigungsverbot eine*n Mitarbeiter*in, musst du mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro rechnen. Auch wenn du einen fehlenden oder zweifelhaften Nachweis nicht meldest, kann diese Geldbuße auf dich zukommen. Neben der Geldbuße darfst du nicht vergessen, dass du gleichzeitig dem Image deines Betriebes schadest und somit deine wirtschaftliche Zukunft gefährdest. Mitarbeitende und interessierte Bewerber*innen können sich von dir abwenden, Patienten sich für einen anderen Betrieb zur Betreuung entscheiden, wird publik, dass du weiterhin ungeimpftes Personal einsetzt. Das Gesundheitsamt kann Kontrollen jederzeit unangekündigt durchführen. Aus diesem Grund solltest du alle benötigten Dokumentationen aktuell und griffbereit haben. 

Tipps zur digitalen Umsetzung

Impfzertifikate digital dokumentieren mit Sawayo

Als Arbeitgeber*in in einer medizinischen oder pflegerischen Einrichtung solltest du dich bereits jetzt auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht vorbereiten. Informiere deine Mitarbeitenden über ihre bevorstehenden Nachweispflichten und überlege dir, wie du selbst deiner Dokumentations- und Meldepflicht nachkommen möchtest

Programme wie beispielsweise Excel kommen natürlich schnell in Betracht. Allerdings wirst du mit dieser Methode viel Zeit damit verbringen, die Listen deiner Mitarbeitenden anzulegen und anschließend aktuell zu halten. Daten, wie ablaufende Zertifikate musst du im Kopf behalten. Ansonsten läufst du Gefahr, deine Meldepflicht nicht zu erfüllen. Darüber hinaus darfst du den Datenschutz nicht vergessen: Listen darüber, wer wann seine Impfung bekommen hat oder wessen Genesenenstatus wann abläuft, beinhalten sensible Gesundheitsdaten nach Artikel 9, Absatz 1 DSGVO. Verarbeiten darfst du diese aufgrund von § 26, Absatz 3 BDSG. Allerdings darfst du nur solche Daten erheben, die nach § 20a IfSG auch tatsächlich benötigt werden und musst für deren ausreichenden Schutz sorgen. 

Einrichtungen, die bereits heute unter einer dünnen Personaldecke leiden setzt eine solche Umsetzung der Pflicht deutlich unter Druck, da sie für eine weitere zeitliche und finanzielle Belastung sorgen wird. 

Leichter geht es mit automatisierten Lösungen wie beispielsweise Sawayo: 

  • Deine Mitarbeitenden scannen ihr Zertifikat mit der Mitarbeiter-App oder der Browserversion von Sawayo ein. 
  • Automatisch erstellt die Software eine übersichtliche Liste mit allen erforderlichen Daten für dich und das Gesundheitsamt. 
  • In Echtzeit kannst du so überblicken, wer wann geimpft wurde und bei wem dieser Nachweis noch fehlt. 
  • Die Echtheit aller Zertifikate überprüfst du oder deine Mitarbeitenden mit der Mitarbeiter-App. Sawayo greift dabei auf die gleiche Datenbank zurück wie etwa die CovPassCheck-App des RKI. 
  • Wirst du kontrolliert oder musst du fehlende oder zweifelhafte Zertifikate dem Gesundheitsamt melden, kannst du die benötigte Übersicht in gängigen Formaten herunterladen. 
  • Fristen musst du selbst nicht im Kopf behalten: Sawayo warnt dich, bevor ein Zertifikat seine Gültigkeit verliert. 
  • Auch um den Datenschutz musst du dich nicht sorgen: Alle Daten speichert Sawayo datenschutzkonform auf Servern in Deutschland. 
  • Im Rahmen des PpSG ist Sawayo förderfähig

Als Compliance-Software ist Sawayo Experte, wenn es um die Einhaltung von Arbeitgeberpflichten geht. Wir wissen aus eigener Erfahrung als Unternehmende, wie schwierig es ist, alle Pflichten gesetzestreu einzuhalten und dabei gleichzeitig die Zeit zu haben, ein funktionierendes Unternehmen zu führen. Deswegen nehmen wir dir mit Sawayo den Part der Unternehmerpflichten gerne ab und geben dir Zeit zurück, dich auf dein Kerngeschäft zu konzentrieren. 

Fazit

Um besonders vulnerable Gruppen in Deutschland zu schützen, wird ab dem 16. März 2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen ihren Impf- oder Genesenenstatus ihren Arbeitgebenden mitteilen. Als Arbeitgeber*in musst du fehlende oder zweifelhafte Zertifikate dem Gesundheitsamt melden. Weil dich dieses jederzeit unangekündigt kontrollieren kann, musst du die Dokumentation über den Impfstatus in deiner Belegschaft aktuell und griffbereit haben. Kommst du deiner Pflicht nicht nach, musst du mit Geldbußen und einem Imageverlust deines Betriebes rechnen. 

Programme wie Excel nehmen dir bei der Dokumentations- und Meldepflicht keine Arbeit ab. Im Gegenteil wirst du neben deinem Kerngeschäft damit beschäftigt sein, Listen anzulegen, zu dokumentieren und bei Kontrollen zu suchen. Sawayo schenkt dir durch automatisch erstellbare Listen und Erinnerungen an ablaufende Fristen Zeit zurück und unterstützt dich bei der Erfüllung deiner Arbeitgeberpflichten.

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December 4, 2023
by 
Bjarne Wilhelm