Werkstudenten – Lohn, Steuern und Regelungen 2024

Werkstudenten

Werkstudenten und -studentinnen bieten Unternehmen vielfältige Vorteile: Flexible Arbeitskräfte für projektbezogene Arbeit, aktuelle Fachkenntnisse aus den Universitäten sowie die Chance, potenzielle zukünftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühzeitig zu identifizieren und zu entwickeln sind nur einige davon. Hier erfahren Unternehmen und Studierende über Vorteile der Anstellung von Werkstudierenden und was sie hinsichtlich Arbeitszeiten, Werkstudentenvertrag und Sozialversicherung beachten müssen.

Inhalt

Definition und Abgrenzung

Werkstudenten sind Studierende, die neben ihrem Studium einer Beschäftigung nachgehen und dabei einen besonderen rechtlichen Status genießen: Arbeiten sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche während des Semesters, gelten sie weiterhin als Studierende und müssen nicht in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzahlen.

Neben dem theoretischen Input ihres Studiums können sie also praktische Erfahrungen im Berufsleben sammeln. In den Semesterferien dürfen sie auch in Vollzeit arbeiten, ohne ihren Status als Studierende zu verlieren.

Werkstudierende sind keine Praktikanten: In der Regel sind sie länger im Unternehmen tätig, sind aktiv in die täglichen Arbeitsabläufe des Unternehmens eingebunden, tragen zu konkreten Projekten oder Aufgaben bei und werden dafür immer nach rechtlichen Standards entlohnt.

Praktika, die im Rahmen des Studiums absolviert werden, sind hingegen oft unbezahlt oder werden nur geringfügig vergütet. Die Unterscheidung zwischen einem Werkstudentenjob und einem Praktikum ist relevant für die rechtliche Einordnung der Beschäftigungsverhältnisse und die damit verbundenen Regelungen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht.

Im besten Falle orientiert sich die Tätigkeit der Werkstudierenden an ihren Studieninhalten. Nur so profitieren Unternehmen und Studierende gleichermaßen: Unternehmen gewinnen flexibel einsetzbare, junge Interessierte; Studierende gewinnen einen Einblick in die Arbeitswelt und können effektiv zur Erfüllung von Unternehmenszielen beitragen. Darüber hinaus können sich Werkstudierende in diesem Fall ihre Tätigkeit als Pflichtpraktikum anrechnen lassen.

Damit Studierende als Werkstudenten angestellt werden können, müssen sie einige Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen ordentlich an einer Universität, Hochschule oder anerkannten Fachhochschule eingeschrieben sein.
  • Sie dürfen sich nicht in einem Urlaubssemester befinden.
  • Sie dürfen noch nicht alle Scheine gesammelt, also alle erforderlichen Prüfungen absolviert haben.
  • Sie dürfen nicht mehr als 25 Fachsemester studiert haben.
  • Sie dürfen während des Semesters höchstens 20 Stunden die Woche arbeiten.
  • Sie dürfen höchstens für 26 Wochen im Jahr mehr als 20 Stunden arbeiten.

Arbeitszeiten und Arbeitszeiterfassung

Maximal 20 Stunden pro Woche dürfen Werkstudenten während des Semesters arbeiten. Das ist zentral für die Definition des Werkstudiums.

Ausnahmen bilden die Arbeit während der Semesterferien, Abend- und Nachtarbeit sowie Beschäftigungen am Wochenende. Diese zählen nicht zum regelmäßigen Wochenarbeitszeitlimit – solange sie das Studium nicht beeinträchtigen.

Doch auch diese Ausnahmen sind beschränkt: Im Laufe eines Jahres dürfen Werkstudierende maximal 26 Wochen oder 182 Kalendertage mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Überschreiten Studierende diese Grenze, verlieren sie den Werkstudentenstatus und werden voll sozialversicherungspflichtig.

Wichtig: Erhöhen Studierende ihre Arbeitszeit, etwa in der vorlesungsfreien Zeit, müssen Arbeitgebende prüfen, ob die 26-Wochen-Regel eingehalten wird oder eine Versicherungspflicht eintritt.

In diesem Zusammenhang müssen Unternehmen besonders darauf achten, dass die Arbeitszeiten ihrer Werkstudenten mit den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) in Einklang stehen. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen sowie die Ruhezeiten zwischen den Arbeitseinsätzen.Essentiell sind daher Arbeitszeitnachweise.

Arbeitszeiterfassung – besonders wichtig bei Studierenden

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen besonders die spezifischen Regelungen für Werkstudierende beachten – wie etwa die Begrenzung auf 20 Stunden während der Vorlesungszeit.

Dies dient nicht nur der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern auch dem Schutz der Studierenden, damit diese ihr Studium nicht vernachlässigen. Prüfungen gehen regelmäßig in genau diese Richtung, insbesondere, wenn Stundensätze vereinbart sind, die über dem Durchschnitt liegen.

Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung

  • Arbeitszeiterfassungssystem: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer MitarbeiterInnen zu erfassen. Wichtig ist, dass die Erfassung lückenlos und nachvollziehbar ist und insgesamt gesetzeskonform. Mit der digitalen Arbeitszeiterfassung von Sawayo bist du auf der sicheren Seite.
  • Dokumentation: Die Arbeitszeiten müssen genau dokumentiert werden, inklusive Beginn, Ende und Pausenzeiten der täglichen Arbeitszeit. Dies dient auch dem Nachweis der Einhaltung der werkstudentenspezifischen Regelungen.
  • 20-Stunden-Regel: Während der Vorlesungszeit dürfen Werkstudenten nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit muss dies deutlich ausweisen können.
  • Vollzeitbeschäftigung in den Semesterferien: In den Semesterferien dürfen Werkstudenten auch einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Auch hier muss es ein nachvollziehbares System zur Zeiterfassung der studentischen Mitarbeitenden geben, um die Einhaltung dieser Regelung zu dokumentieren.

Arbeitszeiterfassung – Beispiele

  • Verrechnung von Stunden: Angenommen, ein Werkstudent arbeitet in einer Woche 22 Stunden, was die 20-Stunden-Grenze überschreitet. In diesem Fall könnte die Mehrarbeit auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden, um in einer anderen Woche, in der weniger als 20 Stunden gearbeitet wird, verrechnet zu werden. Dies muss im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Arbeitszeit erfolgen.
  • Beispiel Arbeitszeitkonto: Ein Werkstudent arbeitet regelmäßig 18 Stunden pro Woche. In der Prüfungszeit reduziert er seine Arbeitszeit auf 10 Stunden pro Woche. Die Differenz von 8 Stunden pro Woche könnte auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt und in den Semesterferien abgebaut werden, solange die Gesamtarbeitszeit die gesetzlichen Maximalgrenzen nicht überschreitet.

Gehalt und Steuern

Werkstudenten haben wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser liegt im Jahr 2024 bei 12,41 Euro die Stunde.

Lohnsteuer

Liegt das Einkommen einer Werkstudentin oder eines Werkstudenten über dem steuerlichen Freibetrag, zahlen sie Steuern auf ihr Einkommen. Der steuerliche Freibetrag hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des jährlichen Einkommens.

Für Werkstudentinnen und -studenten ist der Grundfreibetrag relevant. Dieser liegt für das Jahr 2024 bei 11.604 Euro. Unterhalb dieses Betrags müssen Studierende keine Einkommensteuer zahlen.

Wichtig ist allerdings, dass Einkommen zusammen gerechnet werden: Hat eine Studierende oder ein Studierender etwa ein Einkommen aus einem Minijob und einem Werkstudentenjob, ist die Summe beider Einkommen für den Grundfreibetrag relevant. Liegt das Gehalt dabei über dem Grundfreibetrag, müssen Steuern gezahlt werden. In diesem Fall sollten Studierende über eine Einkommenssteuerklärung nachdenken. Darüber können  sie beispielsweise ihre Kosten für Studium und Weiterbildung absetzen.

Steuergesetze können sich schnell ändern und individuelle Umstände variieren. Es ist daher ratsam, sich bei steuerlichen Fragen an einen Fachexperten zu wenden.

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Sozialversicherung bei Werkstudenten

Werkstudenten sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei – solange sie die 20-Stunden-Grenze nicht überschreiten. Sie zahlen jedoch in die Rentenversicherung ein. Das sind aktuell 18,6 Prozent, die sich ArbeitgeberIn und WerkstudentIn jeweils zur Hälfte teilen.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass für Werkstudenten geringere Sozialabgaben anfallen als für reguläre Beschäftigte. Für Studierende bedeutet das “mehr Netto vom Brutto”, da diese Kosten ebenfalls nicht anfallen.

Im Vergleich mit anderen studentischen Beschäftigungen, erhalten Werkstudierende auf diese Weise eine attraktive Vergütung. Die Versicherungsfreiheit gilt nur solange – wir ahnen es schon – wie die wöchentliche Arbeitszeitgrenze von 20 Stunden während des Semester und die 26-Wochen-Regel eingehalten wird. Ansonsten verlieren Studierende ihren Status und sind voll versicherungspflichtig. Für die korrekte Abrechnung und Einhaltung der Sozialversicherungsbeiträge müssen Unternehmen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden genau erfassen.

Für Studierende ist es wichtig zu beachten, dass sie nach Abschluss des Studiums keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, da sie als WerkstudentInnen nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Bezieht eine Studentin oder ein Student außerdem BAföG, sollte sie oder er prüfen, ob sich eine Werkstudententätigkeit wirklich lohnt, da das erzielte Einkommen die BAföG-Freibeträge vermutliche überschreitet. Dies kann zu einer Kürzung oder sogar zum Wegfall des BAföG-Anspruchs führen.

Krankenversicherung – gesetzlich oder über die Familienversicherung

In den meisten Fällen sind Werkstudenten über die gesetzliche studentische Krankenversicherung versichert. Diese gilt für Studierende bis zum 30. Lebensjahr oder bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters. Die Beiträge für diese Versicherungsform sind in der Regel günstiger als die regulären gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge.

Falls Werkstudenten unter 25 Jahre alt sind und das Einkommen aus ihrer Tätigkeit 538 Euro nicht überschreitet, können sie auch kostenfrei über die Familienversicherung eines Elternteils krankenversichert sein.

Um weiterhin in der günstigen studentischen Krankenversicherung oder in der Familienversicherung zu bleiben, dürfen Werkstudenten während des Semesters in der Regel nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. In den Semesterferien ist eine vollzeitige Beschäftigung möglich, ohne den Krankenversicherungsstatus zu verlieren.

Kindergeld

Einen Einfluss auf den Bezug von Kindergeld hat die Höhe des Einkommens bei Werkstudenten nicht – solange Studierende nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten und ihr Status als Studierende/r Gültigkeit besitzt.

Minijob als StudentIn

Im Minijob (bis 538 Euro monatlich) werden Studierende genauso wie andere ArbeitnehmerInnen behandelt und sind sozialversicherungsfrei.

Bafög EmpfängerInnen

Bafög-EmpfängerInnen können bis zu 538 Euro monatlich dazuverdienen, ohne eine Kürzung der Bafög-Leistungen befürchten zu müssen.

Urlaubsanspruch

Werkstudenten haben wie alle anderen Arbeitnehmer in Deutschland auch einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser Anspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und weiteren arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Hier sind die Hauptpunkte zum Urlaubsanspruch von Werkstudenten:

  1. Gesetzlicher Mindesturlaub: Arbeitnehmende in Deutschland, einschließlich Werkstudenten, haben einen Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitstage pro Woche wird der Mindesturlaub entsprechend angepasst.
  2. Anteiliger Urlaub: Wenn Werkstudenten nicht das ganze Jahr über beschäftigt sind oder ihre Arbeitsstunden im Laufe des Jahres ändern, wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erwerben Werkstudenten ein Zwölftel seines Jahresurlaubs.
  3. Urlaubsabgeltung: Sollte das Arbeitsverhältnis enden, bevor Studierende ihren gesamten Urlaub in Anspruch nehmen konnten, haben sie Anspruch auf eine Abgeltung der noch ausstehenden Urlaubstage.
  4. Nichtreduktion bei Teilzeit: Der Urlaubsanspruch darf nicht reduziert werden, nur weil Werkstudenten in Teilzeit arbeiten. Der Anspruch bleibt im Verhältnis zu einer Vollzeitbeschäftigung gleich, solange die Tage, an denen gearbeitet wird, gleich bleiben.

Homeoffice – Können Werkstudenten auch remote arbeiten?

Werkstudenten können grundsätzlich auch remote arbeiten, vorausgesetzt, die Art der Tätigkeit und die Bedingungen des Arbeitsplatzes erlauben dies. Achte gerade bei der Arbeit aus dem Homeoffice auf eine geeignete Arbeitszeiterfassung.

Werkstudentenvertrag – Das müssen Arbeitgeber beachten

Beim Abschluss eines Werkstudentenvertrags müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sicherstellen, dass sie sowohl die gesetzlichen Vorgaben einhalten als auch die speziellen Bedingungen für Werkstudenten berücksichtigen. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Immatrikulationsnachweis: Studierende müssen an einer Hochschule eingeschrieben sein und während der gesamten Beschäftigungsdauer immatrikuliert bleiben. Überprüfe dazu regelmäßig den Immatrikulationsnachweis.
  2. Arbeitszeitgrenzen: Werkstudenten dürfen während des Semesters grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. In den Semesterferien dürfen sie bis zu 40 Stunden die Woche arbeiten. Der Werkstudentenvertrag sollte genau definieren, wie viel ein Werkstudent während des Semesters und während der vorlesungsfreien Zeit arbeitet. Darüber hinaus solltest du prüfen, ob deine studentischen Mitarbeitenden bereits anderweitig beschäftigt sind und wie sich dies auf die 20-Stunden-Regel auswirkt.
  3. Sozialversicherung: Unter der 20-Stunden-Grenze sind Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, müssen jedoch Rentenversicherungsbeiträge leisten. Überschreiten sie regelmäßig diese Grenze, gelten sie als reguläre Beschäftigte mit voller Sozialversicherungspflicht.
  4. Mindestlohn: Werkstudenten haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Achte darauf, dass dieser auch tatsächlich gezahlt wird.
  5. Vertragsinhalte: Der Werkstudentenvertrag sollte klar die Arbeitsbedingungen, die Aufgaben, die Arbeitszeiten, den Lohn sowie Beginn und Ende der Beschäftigung definieren. Auch Kündigungsfristen und -bedingungen sollten klar geregelt sein.
  6. Gleichbehandlung: Werkstudenten haben Anspruch auf die gleiche Behandlung wie andere Beschäftigten. Das betrifft etwa den Zugang zu Einrichtungen oder Leistungen des Betriebs, wie zum Beispiel Betriebskantine oder Verkehrsmittelzuschüsse.
  7. Befristung des Vertrags: Unternehmen können Werkstudenten befristet oder unbefristet anstellen:- Befristete Arbeitsverträge bieten eine gewisse Flexibilität, da sie an den Studienverlauf der Studierenden angepasst werden können. So können Unternehmen einen befristeten Arbeitsvertrag beispielsweise an die Dauer eines Semesters oder eines spezifischen Projekts binden.
    - Befristete Arbeitsverträge dürfen nach deutschem Recht allerdings nur für eine maximale Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und in dieser Zeit maximal drei Mal verlängert oder erneuert werden.
    - Sind Studierende langfristig im Unternehmen tätig oder erbringen kontinuierliche Arbeitsleistung, die über einen längeren Zeitraum benötigt wird, eignet sich ein unbefristeter Werkstudentenvertrag.

Erfasse die Arbeitszeiten deiner Werkstudenten einfach digital

Mit Sawayo erfassen deine Mitarbeitenden ihre Zeiten einfach digital. Arbeitszeitkontostände werden automatisch berechnet – so bleibst du auf dem Laufenden, wie viele Stunden deine Werkstudenten arbeiten und kannst bei Bedarf entsprechende Maßnahmen ergreifen.

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