Tips & Tricks

Unternehmerpflichten – der Leitfaden für Unternehmer*innen

Unternehmer*innen müssen bestimmte Arbeitgeberpflichten erfüllen. Welche das sind und was für Folgen bei Nichteinhaltung drohen, erfährst du hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitgeber- und Unternehmerpflichten werden im Gesetz synonym verwendet.
  • Um deinen Beschäftigten ein sicheres und gesundes Arbeiten zu ermöglichen, geben die Unternehmerpflichten entsprechende Maßnahmen vor.
  • Die Lohnzahlung ist die Hauptpflicht, um die sich Arbeitgebende kümmern müssen. Dazu kommen eine ganze Reihe an sogenannten Nebenpflichten.
  • Geschäftsführer*innen haften bei Verletzungen der Arbeitgeberpflichten – strafrechtliche Konsequenzen und Strafzahlungen können die Folge sein.
  • Aushangpflichtige Gesetze sowie den Flucht- und Rettungsplan musst du deinen Beschäftigten zur ständigen Einsicht bereitstellen. Das gelingt am besten digital.
  • Du willst wissen, welche Pflichten und Gesetze dein Unternehmen im Speziellen betreffen? Nutze dafür direkt unseren kostenfreien Business Analyzer!

Arbeitgeber- und Unternehmerpflichten – worin liegt der Unterschied?

Während Unternehmer*innen nicht notwendigerweise Mitarbeitende beschäftigen, besitzen Arbeitgeber*innen nicht zwingend ein Unternehmen. Das wirkt auf den ersten Blick verwirrend, wird an einem einfachen Beispiel aber schnell klar:

Der siebzigjährige Herbert lebt ganz allein in einer Vierzimmerwohnung. Um den Haushalt zu bewältigen, engagiert er Birgit, die bei ihm putzt und ab und zu eine Mahlzeit kocht. Herbert besitzt kein Unternehmen, ist aber Arbeitgeber. Im selben Haus wohnt Conny, die sich gerade als Grafikdesignerin selbstständig gemacht hat. Auch ohne Angestellte ist sie Unternehmerin.

Für den Gesetzgeber und die Frage, welche Pflichten dich berühren, ist vorwiegend von Interesse, ob und wie viele Arbeitnehmende du in deinem Unternehmen beschäftigst. Während die Berufsgenossenschaften im Sozialgesetzbuch (SGB) den Begriff des Unternehmers verwenden, stellt der Gesetzgeber Arbeitgebende in den Mittelpunkt. Sobald die oder der erste Mitarbeitende eingestellt wurde, gibt es zwischen diesen beiden Begriffen keinen Unterschied mehr. Arbeitgeber- und Unternehmerpflichten werden also synonym verwendet.

Der Arbeitsschutz

Um deinen Beschäftigten ein sicheres und gesundes Arbeiten zu ermöglichen, geben die Unternehmerpflichten die passenden Maßnahmen vor. Welche das genau sind, hängt von individuellen Gegebenheiten wie der Größe und Art deines Betriebes ab. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erlassen Unfallverhütungsvorschriften, auch DGUV Vorschriften genannt. Legitimiert sind diese durch das Sozialgesetzbuch. Bei Nichterfüllung drohen 5.000 bis 10.000 Euro Strafzahlungen. In schweren Fällen sogar bis zu 250.000 Euro (DGUV, § 209 SGB VII Abs. 3).

Beachte grundsätzlich folgende Regelungen zum Thema Arbeitsschutz:

1. Sorge für Sicherheit (§ 2 DGUV).

Verhüte Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Sorge also dafür, dass deine Mitarbeitenden während der Arbeit keinen Gefahren ausgesetzt sind. Das gelingt dir mithilfe von modernen, sicheren, technischen Geräten, Erste-Hilfe-Kits, Schutzkleidung, tadelloser Hygiene vor Ort und insbesondere einer regelmäßigen Unterweisung deiner Beschäftigten bezüglich aller Sicherheitsvorkehrungen.

2. Beurteile und dokumentiere die Arbeitsbedingungen und gib wenn nötig Auskunft darüber (§ 3 DGUV).

Prüfe regelmäßig die Arbeitsbedingungen in deinem Unternehmen auf mögliche Gefährdungen. Natürlich sollten auch deine Beschäftigten die Augen offenhalten und dich auf Gefährdungen, wie defekte Geräte oder Kabel hinweisen. Dokumentiere diese Auffälligkeiten und informiere auf Nachfrage zudem den Unfallversicherungsträger über die Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

3. Belehre und unterweise deine Beschäftigten hinsichtlich des Gesundheitsschutzes (§ 4 DGUV).

Deine Beschäftigten sind gleichzeitig die Versicherten der Unfallversicherung. Kläre sie mindestens einmal jährlich über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf.

4. Kommuniziere die Sicherheitsanforderungen an Auftragnehmende (§ 5 DGUV).

Sollte dein Unternehmen Aufträge an Externe vergeben, informiere diese schriftlich über die Sicherheitsanforderungen in deinem Unternehmen.

5. Kooperiere mit anderen Unternehmer*innen und Arbeitgebenden beim Arbeitsschutz (§ 6 DGUV).

Teilen sich deine Beschäftigten den Arbeitsplatz mit Arbeitnehmenden anderer Unternehmen, musst du mit deren Arbeitgebenden gemeinsam für Sicherheit und Gesundheitsschutz sorgen. Bei besonderen Gefahren wie Montagearbeiten, feuergefährlichen Arbeiten oder auf Baustellen mit Erdbaumaschinen ist das von besonderer Relevanz.

Arbeitsschutz Unternehmer
Kooperiere mit anderen Unternehmer*innen beim Thema Arbeitsschutz

6. Sorge für notwendige Qualifikationen (§ 7 DGUV).

Nicht alle Beschäftigten haben gleiche Fähigkeiten oder den gleichen Wissensstand. Achte bei der Aufgabenverteilung auf die nötige Qualifizierung deiner Beschäftigten. Du bist dafür verantwortlich, dass sie für eine Aufgabe befähigt sind und die Sicherheitsmaßnahmen einhalten können. Auch Krankheiten, Medikamenteneinnahme oder Übermüdung gelten als disqualifizierend, wenn sie die Arbeitsfähigkeit einschränken.

7. Sorge bei gefährlichen Arbeiten für eine qualifizierte Aufsichtsperson (§ 8 DGUV).

Führen mehrere Personen gemeinschaftlich eine gefährliche Arbeit aus, etwa bei einer Montage, musst du für eine qualifizierte Aufsichtsperson sorgen.

8. Stelle sicher, dass von Betriebsfremden keine Gefahr ausgeht (§ 9 DGUV).

Bei der Sommer- oder Weihnachtsfeier, beim Tag der offenen Tür oder auch bei Unternehmensführungen oder Baustellenbegutachtungen betreten Besuchende dein Unternehmen. Achte darauf, dass Unbefugte keine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit darstellen – beispielsweise, wenn Beschäftigte bei der Arbeit an Maschinen abgelenkt werden.

9. Ermögliche deinem Unfallversicherungsträger, dein Unternehmen zu besichtigen (§ 10DGUV).

Es kann vorkommen, dass dein Unfallversicherungsträger dein Unternehmen begutachten möchte. Erlaube ihm in diesem Fall eine Begehung und übergebe alle gewünschten Dokumentationen, andernfalls schaffst du Misstrauen. Achte außerdem darauf, dass du neuen Anordnungen bezüglich des Arbeitsschutzes stets nachkommst.

10. Sorge für die Beseitigung von Mängeln (§ 11 DGUV).

Beseitige schnellstmöglich alle entstehenden Gefahrenquellen – deine Mitarbeitenden dürfen erst dann wieder arbeiten, wenn dies gefahrlos möglich ist. Defekte Maschinen müssen solange stillstehen.

11. Sorge dafür, dass deine Mitarbeitenden die Regelungen zum Arbeitsschutz zu jeder Zeit einsehen können (§ 12 DGUV).

Stelle deinen Beschäftigten die Unfallverhütungsvorschriften zu ständiger Einsicht bereit. Günstige Orte dafür sind beispielsweise Treppenhäuser, Eingangsbereiche oder Cafeterien.

Gut zu wissen: Auch Mitarbeitende im Homeoffice und Außendienst müssen jederzeit alle Vorschriften einsehen können. Das gelingt am einfachsten mit einer digitalen Lösung. So stellst du die entsprechenden Dokumente ganz einfach per App oder Browser bereit und sparst gleichzeitig viel Aufwand und Zeit.

Unser Tipp: Systeme wie Sawayo haben noch ein weiteres Ass im Ärmel: Sie fordern deine Beschäftigten dazu auf, ihre Kenntnisnahme per Signatur zu quittieren. Damit kannst du jederzeit belegen, dass du deiner Verpflichtung nachgekommen bist und schützt dich darüber hinaus vor Haftungsrisiken.

12. Übertrage bei Bedarf Aufgaben an Fachkundige (§ 13 DGUV).

Alle oben aufgeführten Aufgaben darfst du auch an qualifizierte Mitarbeitende übertragen. In diesem Fall erfüllen sie deine Pflichten des Unfallschutzes. Halte die Aufgabenübertragung schriftlich fest und lasse deine Fachkundigen unterschreiben – auch dies gelingt digital und unkompliziert mit Software wie Sawayo.

13. Beachte Ausnahmen im Einzelfall (§ 14 DGUV).

Im Einzelfall kannst du bei deinem Unfallversicherungsträger Ausnahmen beantragen – etwa wenn du andere, ebenso wirksame Maßnahmen in Spezialfällen anwendest.

Haupt- und Nebenpflichten – was muss ich beachten

Lohnzahlungspflicht

Die Vergütung deiner Angestellten zu einem festgelegten Termin stellt deine Hauptpflicht als Arbeitgeber*in dar. Wie hoch die Vergütung ausfällt, richtet sich nach dem vereinbarten Arbeits- oder Tarifvertrag. Solltest du dem nicht nachkommen, drohen Arbeitsverweigerung, das Zurückbehaltungsrecht, Verzugszinsen (aktuell 8,12%), außerordentliche Kündigungen, Schadensersatzansprüche und Verzugspauschalen (§ 614 BGB, § 288 BGB).

Daneben musst du Lohnsteuern, fällige Sozialversicherungsbeiträge und bei einer Konfession Kirchensteuern abführen. Auch die Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder im Krankheitsfall, die Bereitstellung von Lohnabrechnungen und die Einhaltung des Mindestlohngesetzes gehören zu deiner Lohnzahlungspflicht. Erfüllst du diese Pflichten nicht, folgen strafrechtliche Konsequenzen, besonders wenn du gegen die Regelungen zum Mindestlohn verstößt.

ACHTUNG: Mindestlohnverstöße werden mit bis zu 30.000 Euro, in schweren Fällen sogar bis zu 500.000 Euro Strafzahlungen geahndet (rechtliche Grundlage: MiLoG). Vor allem bei der Anstellung von Teilzeitbeschäftigten auf Stundenbasis ist die Gefahr groß, unabsichtlich einen Verstoß zu begehen. Um sich frühzeitig vor Risiken zu schützen, empfiehlt sich die Nutzung eines Zeiterfassungssystems.

Neben deiner Hauptpflicht, deine Angestellten zu vergüten, fordert dich das Arbeitsschutzgesetz in § 10 Abs. 1dazu auf, eine Reihe an Nebenpflichten zu erfüllen. Konkret gelten im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes folgende Regeln:

Brandbekämpfung und Evakuierung

Teil des Brandschutzes ist der Flucht- und Rettungsplan. Er ermöglicht Menschen, in Notfällen selbstständig Rettungswege zu finden. Hänge daher Rettungspläne in deinen Büroräumen aus. Günstige Orte dafür sind beispielsweise Treppenhäuser, Eingangsbereiche oder Cafeterien. Für einen noch umfassenderen Schutz ist es empfehlenswert, den Rettungsplan digital bereitzustellen. Kommst du deiner Pflicht nicht nach, drohen bis zu 2.000 Euro Strafzahlungen (§4 Abs. 4 Satz 3 ArbStättV i.V.m. ASR A2.3 §9 und LV56 Bußgeldkatalog zur ArbStättV).

Erste Hilfe

Unfälle geschehen schneller als gedacht – achte darauf, dass in deinem Betrieb schnell Erste Hilfe geleistet werden kann. Schaffe dafür die nötigen organisatorischen und personellen Voraussetzungen:

  • bilde betrieblicher Ersthelfer aus,
  • stelle Verbandskästen und Erste-Hilfe-Plakate bereit,
  • führe regelmäßig Erste Hilfe Unterweisungen durch.

Beschäftigst du mindestens zwei Mitarbeitende, musst du eine*n Ersthelfer*in bestellen. Bei einem Unfall im Betrieb versorgen Ersthelfende die Verletzten, bis Rettungsdienst oder Notärzte*innen übernehmen. Die Anzahl der vorgeschriebenen Ersthelfenden erhöht sich proportional zu deiner Unternehmensgröße. Beschäftigst du mehr als 20 Mitarbeitende, müssen 5% (in der Verwaltungs- und Handelsbranche) oder 10% (in sonstigen Betrieben) der anwesenden Beschäftigten als Ersthelfende qualifiziert sein. Setze am besten auch dann mehr als eine*n Ersthelfer*in ein, wenn du weniger als 20 Mitarbeitende beschäftigst: So sind auch bei Krankheit oder Urlaub immer genügend Ersthelfende vor Ort.

Erste Hilfe Kurs
Eine schnelle Erste Hilfe ist im Ernstfall entscheidend.

Die Unfallverhütungsvorschriften verpflichten dich außerdem dazu, einen Verbandskasten bereitzustellen. Größe und Anzahl der Verbandskästen richten sich nach der Größe deines Betriebes, der möglichen vorhandenen Gefahren sowie der Struktur deines Unternehmens. Platziere deinen Verbandskasten auf Augenhöhe, sodass er für jede*n innerhalb von 30 Sekunden oder 100 Metern erreichbar ist. Kennzeichne den Standort deutlich. Kontrolliere den Verbandskasten zweimal im Jahr und fülle ihn sofort nach Entnahme wieder auf.

Unterweise deine Beschäftigten darüber hinaus mindestens einmal jährlich über die Erste-Hilfe-Einrichtungen und das richtige Verhalten bei Unfällen, insbesondere über mögliche Gefährdungen und deren Prävention. Erfüllst du die gesetzlichen Vorgaben zur Ersten Hilfe nicht, drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro (DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ (§ 26), DGUV-Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“, § 10 ArbSchG).

Weitere Nebenpflichten

  • Beschäftigungspflicht: Beschäftige deine Arbeitnehmer*innen vertragsgemäß und ihren Fähigkeiten entsprechend.
  • Arbeitsschutz und Fürsorgepflicht: Gestalte die Arbeitsbedingungen so, dass sie deine Beschäftigten nicht gefährden. Das betrifft beispielsweise die Einhaltung der maximal zulässigen Arbeitszeit.
  • Urlaub: Urlaubsanträge darfst du nur aus relevanten, betrieblichen Gründen ablehnen.
  • Betriebsrat: Ab einer Belegschaft von fünf volljährigen Beschäftigten, von denen mindestens drei ein halbes Jahr oder länger im Betrieb arbeiten, haben Arbeitnehmende ein Recht auf die Gründung eines eigenen Betriebsrats. Eine dazugehörige Betriebsratswahl musst du zulassen.
  • Persönlichkeitsrechte: Diese sind Teil der Grundrechte. Das Persönlichkeitsrecht schützt uns vor Eingriffen in unseren Lebens- und Freiheitsbereich. Als Arbeitgeber*in musst du diese schützen. Kommt es zu Verletzungen, kannst du dafür haftbar gemacht werden.
  • Datenschutz: Sobald du Mitarbeiter*innen beschäftigst, verarbeitest du personenbezogene Daten – etwa wenn du eine Personalakte anlegst. Achte auf den nötigen Datenschutz und sensibilisiere deine Beschäftigten dahingehend. Solltest du besonders sensible Daten oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig verarbeiten, musst du eine*n Datenschutzbeauftragte*n ernennen. Diese*n benötigst du auch, sobald du 20 Mitarbeitende beschäftigst.
  • Wiedereingliederung: Kehren Mitarbeitende nach einer längeren krankheitsbedingten Pause wieder in den Arbeitsalltag zurück, musst du sie wieder gut in dein Unternehmen integrieren. Das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement gibt dabei die nötigen Schritte vor.
  • Arbeitszeugnis: Stelle deinen Beschäftigten ein korrektes, qualifizierendes Arbeitszeugnis aus.

Verstößt du gegen das Arbeitsschutzgesetz, musst du mit Strafzahlungen von 5.000 Euro bis zu 25.000 Euro, bei schweren Verstößen auch mit Freiheitsstrafen von einem Jahr rechnen (§ 22, 25 und 26 ArbSchG)

Die Aushangpflicht

Die im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Vorgaben entfalten nur dann ihre volle Wirkung, wenn deine Beschäftigten ihre Rechte auch kennen. Aus diesem Grund existiert für Arbeitgebende die sogenannte Aushangpflicht. Diese dient auch der Absicherung des Geschäftsführenden. Denn als Arbeitgeber*in bist du schadenersatzpflichtig, sollte es zu einem Arbeitsunfall kommen.

Folgende Gesetze musst du deinen Beschäftigten zur ständigen Einsicht bereitstellen:

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • §61b des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)
  • Beschwerdestelle für Benachteiligung
  • Jugendarbeitsschutzgesetz und die Aufsichtsbehörde (sofern du mindestens eine*n Jugendliche*n beschäftigst)
  • Arbeitszeit- und Pausenregelungen von minderjährigen Beschäftigten
  • Mutterschutzgesetz (sofern du mindestens drei Frauen beschäftigst)

Im Streitfall solltest du nachweisen können, dass du deine Mitarbeitenden über die Vorschriften informiert hast. Dies kannst du mit Aushängen im Betrieb erreichen – besser aber noch digital, wie mit Sawayo. Weitere Informationen zur korrekten Umsetzung von Aushangpflichten findest du in unserem Blogartikel zum Thema.

Unser Tipp: Broschüren und Gesetzbücher sind teuer und grenzen mobil arbeitende Beschäftigte aus. Stelle die Gesetze in digitaler Form per App bereit. Auf unserer Homepage kannst du dir die entsprechenden Vorlagen kostenlos herunterladen.

Die finanziellen Pflichten

Während du auf den Schutz deiner Mitarbeitenden achtest, darfst du deine finanziellen Pflichten wie die Buchhaltung nicht vergessen. Wenn dir der Umgang mit Zahlen nicht liegt, kannst du die Buchhaltung an qualifizierte Mitarbeitende oder Dienstleister auslagern.

Erwirtschaftest du Einkommen, musst du Einkommenssteuer zahlen. Die Höhe des Gewinns dient dabei als Grundlage für die Besteuerung. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften bleibt der Grundfreibetrag unangetastet: Alles, was über einem Betrag von aktuell 24.500 Euro liegt, wird besteuert. Kapitalgesellschaften haben keinen Anspruch auf einen Freibetrag.  Eine vierteljährliche Vorauszahlung auf die Einkommensteuer musst du zudem ab dem zweiten Geschäftsjahr leisten.

§ 238 des Handelsgesetzbuches (HGB) verpflichtet dich dazu, über deine Handelsgeschäfte systematisch und lückenlos Buch zu führen. Auch aus dem Steuerrecht – § 140 der Abgabenordnung (AO) – lässt sich die Buchhaltungspflicht ableiten.

Folgende fünf Bereiche gehören zur Buchhaltung:

  1. Finanzbuchhaltung
  2. Debitorenbuchhaltung
  3. Kreditorenbuchhaltung
  4. Anlagenbuchhaltung
  5. Lohnbuchhaltung

Machst du bei der Buchhaltung Fehler – ob absichtlich oder unabsichtlich – begehst du Steuerhinterziehung und wirst strafrechtlich verfolgt. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zehn Jahren (§ 370 AO).

Wer haftet bei Pflichtverletzungen?

Verlierst du den Überblick über Pflichten und Gesetze, kann das gefährlich werden. Kommst du deinen Pflichten nicht nach, warten zum Teil hohe Geldstrafen auf dich – in manchen Fällen haftest du sogar strafrechtlich persönlich. Wer in welcher Unternehmensform haftet, erfährst du im Folgenden.

Einzelunternehmer

Einzelunternehmer sind Freiberufler*innen oder Kaufmänner bzw. Kauffrauen. Sie übernehmen die Haftung unbeschränkt und persönlich, tragen also das gesamte Unternehmerrisiko allein und haften sowohl mit ihrem Geschäfts- als auch mit ihrem Privatvermögen.

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften

Unter den Gesellschaftsformen lässt sich zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterscheiden.

Unter die Personengesellschaften zählt man die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnergesellschaft (PartG) sowie GmbH & Co. KG bzw. GmbH & Co. OHG. Unter die Kapitalgesellschaften zählt man die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG), die Aktiengesellschaft (AG) sowie die seltene Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Personengesellschaften gelten nicht als eigene juristische Person. Rechte und Pflichten tragen die einzelnen Gesellschafter*innen – persönlich, solidarisch und uneingeschränkt.

Kapitalgesellschaften hingegen gelten als eigene juristische Person. Bei der Verletzung von Arbeitgeberpflichten haften allerdings die Geschäftsführenden, die durch den Gesellschafterbeschluss bestellt wurden. Auch sogenannte faktische Geschäftsführende können belangt werden. Das sind Personen, die mit dem Wissen der Gesellschaft Aufgaben der Geschäftsführenden wahrnehmen – auch wenn sie nie als solche bestellt wurden. Eine sorgfältige Schulung hinsichtlich der diversen Geschäftsführerpflichten ist aus diesem Grund empfehlenswert. Sind mehrere Geschäftsführende bestellt, haften diese in der Regel gemeinschaftlich. Auch die Aufteilung auf bestimmte Ressorts schützt Geschäftsführende nicht vor der Haftung für Pflichtverletzungen aus anderen Ressorts.

Verzweifelter Unternehmer
Einzelunternehmer und Personengesellschaften haften persönlich und uneingeschränkt.

Haftung bei unternehmerischen Entscheidungen

Unternehmerische Entscheidungen sind immer mit Risiken verbunden. Um trotzdem nicht in Stillstand zu verfallen und das Unternehmen weiterhin in die Zukunft zu führen, haben die Entscheidungsträger eines Unternehmens einen gewissen Ermessensspielraum. Die sogenannte Business Judgement Rule soll Geschäftsführende und Vorstände vor schicksalshaften Risiken schützen. Unternehmerische Risiken werden unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kalkuliert und deswegen rechtmäßig und ohne Pflichtverletzung eingegangen. Folgende fünf Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um nicht doch in die Pflicht genommen zu werden:

  1. Unternehmerische Entscheidung
  2. Wohl der Gesellschaft
  3. Keine Sonderinteressen
  4. Angemessene Information
  5. Guter Glaube

Damit du im Streitfall alle Voraussetzungen nachweisen kannst, solltest du sämtliche Entscheidungsgrundlagen laufend und nachvollziehbar dokumentieren.

Zukünftige Pflicht: Die Arbeitszeiterfassung

Das Arbeitszeitgesetz macht verbindliche Vorgaben zu Pausen und Höchstarbeitszeiten. Um deren Einhaltung nachzuweisen, solltest du Arbeitszeiten dokumentieren. Fehlende Nachweise wirken sich schon heute regelmäßig nachteilig für Arbeitgeber*innen aus – obwohl nach deutschem Recht eine generelle Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung noch nicht besteht. Das liegt an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Am 14. Mai 2019 entschied dieser, dass eine vollständige Erfassung von Arbeitszeiten europaweit verpflichtend einzuführen sei. Deutsche Arbeitsgerichte berufen sich in Streitfällen bereits auf dieses Urteil. Das zeigt auch ein Beispiel aus unserer Praxis. Eine saubere Dokumentation von Arbeitszeiten dient daher schon heute deiner Absicherung.

ACHTUNG: Zählt dein Unternehmen zu den sogenannten "schwarzarbeitsanfälligen Branchen" oder beschäftigst du Minijobber, gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schon jetzt für dich. In unserem Artikel zur Zeiterfassungspflicht findest du ausführliche Informationen zum Thema.

Fazit

Arbeitgeberpflichten sind umfassend. Sie alle im Kopf zu behalten ist unmöglich, den Überblick zu verlieren hingegen leicht. Trotzdem musst du dich als Arbeitgeber*in mit deinen Pflichten auseinandersetzen und sie gründlich befolgen. Verletzungen haben Bußgelder und Schadensersatzzahlungen zur Folge, die dein Unternehmen nicht nur finanziell belasten, sondern auch erhebliche Wettbewerbsnachteile nach sich ziehen können. Im schlimmsten Fall haftest du sogar strafrechtlich persönlich.

Mit unserem Blogartikel haben wir dir einen ersten Überblick über deine Pflichten gegeben. Du möchtest wissen, welche Pflichten und Gesetze dein Unternehmen im Speziellen betreffen? Nutze jetzt unseren Business Analyzer und erhalte deine Risikoanalyse direkt ins E-Mail-Postfach. Unverbindlich und kostenfrei.


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December 4, 2023
by 
Bjarne Wilhelm