Gesetzliche Pausenzeiten – Das müssen Unternehmen unbedingt beachten

Mittagspause, Kantine, Ruhepause

Pausen sind nicht nur eine erholsame Unterbrechung im Arbeitsalltag, sondern auch gesetzlich geregelt und daher von großer Bedeutung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Doch wann genau ist eine Pause eine Pause? Diese scheinbar einfache Frage kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen und betrifft verschiedene Aspekte des Arbeitsalltags. In diesem Artikel setzen wir uns ausführlich mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Pausenzeiten auseinander und beleuchten ihre praktische Bedeutung für Unternehmen und Beschäftigte.

Inhalt

Wann ist eine Pause eine Pause?

Wer mit dem Auto in der Stadt unterwegs ist und kurz mal eben am Straßenrand stoppen möchte, stellt sich schnell die Frage „ist das noch Halten oder parke ich schon?“. Ähnlich verhält sich das mit Ruhepausen bei der Arbeit: Ab wann ist eine Pause eine Pause? Zählt der Gang zur Toilette oder zur Kaffeemaschine bereits dazu und muss deshalb aufgezeichnet werden?

Während Paragraph 12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) den Unterschied zwischen Halten und Parken eindeutig regelt, hilft bei der Pausenfrage Paragraph 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Hier steht:

„Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“

Arbeitgebende können die Arbeitsunterbrechung ihrer Mitarbeitenden also dann als Pause erfassen, wenn diese 15 Minuten oder länger beträgt. Dann werden Pausen nicht als Arbeitszeit gewertet und bleiben unbezahlt. Eine Unterbrechung der Arbeit, um auf die Toilette zu gehen, sich einen Kaffee zu holen oder einen kurzen Plausch mit den Kolleginnen und Kollegen zu halten, zählt demnach in den meisten Fällen nicht als Pause. Die Mindestdauer von 15 Minuten besteht, damit Mitarbeitende ausreichend Zeit haben, sich von der Arbeit zu erholen und ihre Leistungsfähigkeit für den restlichen Arbeitstag aufrechterhalten können.

In manchen Branchen sind Beschäftigte von unregelmäßigen und unvorhergesehenen Betriebsunterbrechungen betroffen. Fallen in der Fertigungsindustrie beispielsweise Maschinen aus oder tritt im Bauwesen starker Regen oder Sturm auf, führt das zu unerwarteten Pausen. Da die Beschäftigten in diesen Fällen nicht wissen, wie lange die Pause andauert und sich für die Wiederaufnahme der Arbeit bereithalten müssen, können sie die Unterbrechung nicht zu ihrer Erholung nutzen. Diese Unterbrechungen zählen daher nichts als Ruhepause. Sie dürfen weder als solche aufgezeichnet, noch unbezahlt bleiben.

Ruhepause und Ruhezeit

Auch wenn die beiden Wörter ähnlich klingen, Ruhepausen und Ruhezeiten sind nicht dasselbe. Die Ruhepause ist die Zeit, die Mitarbeitende zur Erholung während eines Arbeitstages nutzen sollen. Sie dient dazu, dass Beschäftigte für die weiteren Stunden auch genug Energie haben und sich nicht verausgaben.

Die Ruhezeit ist die Zeit, die zwischen zwei Arbeitstagen oder Schichten liegt und während dieser nicht gearbeitet werden darf. Diese muss nach Paragraph 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mindestens elf Stunden betragen. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Mitarbeitende also für mindestens elf Stunden nicht eingesetzt werden, bevor der nächste Arbeitstag oder die nächste Schicht beginnt.

Ausnahmen gibt es in folgenden Branchen und Einrichtungen:

  • Krankenhäusern
  • Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Verkehrsbetriebe
  • Rundfunk
  • Landwirtschaft
  • Tierhaltung

Diese kannst du in Absatz 2, Paragraph 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nachlesen.

Pausenzeiten: Gesetzliche Bestimmungen

Wie bereits oben beschrieben regelt Paragraph 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) die Ruhepausen während eines Arbeitstages. Arbeiten Beschäftigte mehr als sechs Stunden, müssen sie eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einlegen. Arbeiten sie mehr als neun Stunden, ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten vorgeschrieben. Darüber hinaus müssen Ruhepausen „im voraus feststehen“ – Beschäftigte müssen also wissen, wann und wie lange sie ihre Pause nehmen sollen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten einfach ein Zeitfenster für Pausen zur Verfügung stellen – ähnlich wie bei Gleitzeit – beispielsweise zwischen 11:30 und 14:00 Uhr.

Pausen müssen zwingend innerhalb der Arbeitszeit liegen. Beschäftigte dürfen sie weder vor noch nach der Arbeit nehmen, also weder später anfangen noch früher ihren Arbeitstag beenden. Nur auf diese Weise können sich Mitarbeitende auch wirklich von ihrer Arbeit erholen. Am Stück müssen Pausen aber nicht genommen werden: Eine Aufstückelung in Blöcke von mindestens 15 Minuten oder länger ist erlaubt.

Beschäftigte können selbst entscheiden, wie sie ihre Pause verbringen möchten. Ob sie lieber etwas zu Mittag essen oder einen Spaziergang machen möchten steht ihnen frei. Auch das Arbeitsgelände dürfen sie während der Pause verlassen, sofern der Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen vorsieht.

Für Angestellte und Auszubildene unter 18 Jahren gilt hinsichtlich der Pausenregelung nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern Paragraph 11 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Hiernach dürfen Jugendliche nicht länger als viereinhalb Stunden am Stück arbeiten. Nach dieser Zeit steht ihnen eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Arbeiten Jugendliche mehr als sechs Stunden, steht ihnen eine Pause von mindestens 60 Minuten zu. Darüber hinaus müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sicherstellen, dass Jugendliche ihre Pause nur dann in den Arbeitsräumen verbringen dürfen, wenn zu dieser Zeit darin nicht gearbeitet wird. Die notwendige Erholung der Jugendlichen darf in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Es gibt einige Personengruppen, die die gesetzlichen Pausenzeiten nicht betreffen. Das sind beispielsweise leitende Angestellte, Chefärzte oder auch Angestellte, die Familienangehörige pflegen. Alle Ausnahmen sind in Paragraph 18 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) aufgelistet.

Folgendes Beispiel soll die gesetzlichen Pausenzeiten noch einmal verdeutlichen:

Nadine beginnt ihre Arbeit als Ingenieurin jeden Tag um 9 Uhr. Sie arbeitet in einem großen Unternehmen, das Anlagen für die Montage- und Fertigungsautomatisierung herstellt. Damit nicht alle Mitarbeitenden zur selben Zeit die Kantine aufsuchen, gibt ihr Arbeitgeber den jeweiligen Gruppen verschiedene Zeitfenster für die Pause vor. Während die Bandmitarbeiter bereits um 11:30 Uhr ihre Pause beginnen, darf Nadine ihre Pause ab 12:00 Uhr nehmen. Damit sie die Höchstarbeitszeit von sechs Stunden ohne Pause nicht überschreitet, muss sie spätestens um 15 Uhr eine Pause von 30 Minuten machen. Das hat ihr Arbeitgeber ihr vorher mitgeteilt und überprüft das auch regelmäßig auf ihrem Stundenzettel. Manchmal teilt Nadine ihre halbstündige Pause auch auf, dann nimmt sie sich 15 Minuten um 12 Uhr und nochmal die gleiche Zeit um 14 Uhr.

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Rufbereitschaft

Manche Branchen erfordern eine kontinuierliche Verfügbarkeit der Mitarbeitenden, um auf unvorhergesehene Ereignisse oder Notfälle reagieren zu können. Im Gesundheitswesen, in der Produktion und Fertigung oder auch im Transportwesen spielt die Rufbereitschaft daher eine wichtige Rolle. Auch für diesen Fall ist die Pausenzeit gesetzlich geregelt.

Verbringen Mitarbeitende ihre Rufbereitschaft zu Hause, beginnt die Arbeitszeit erst dann, wenn die Beschäftigten wirklich im Einsatz sind. Ist der Einsatz vor sechs Stunden beendet, muss keine Pause genommen werden. Die Ruhezeit von elf Stunden beginnt nach Beendigung des Einsatzes.

Warten Mitarbeitende am Arbeitsplatz auf einen möglichen Einsatz, zählt diese Zeit als Arbeitszeit. Es gelten die üblichen Pausen- und Ruhezeiten.

Müssen Arbeitgebende die Pausenzeiten ihrer Mitarbeitenden erfassen?

In Deutschland ist die Zeiterfassung Pflicht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen also die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden vollständig in einem verlässlichen, objektiven und zugänglichen System erfassen. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss im September 2022 die Aufzeichnung von Pausen nicht ausdrücklich benannt hat, sollten Arbeitgebende diese dennoch erfassen. Pausen sind gesetzlich vorgeschrieben. Um die Einhaltung nachweisen zu können, sollten sie daher dokumentiert werden. Dies dient nicht nur einer präzisen Arbeitszeiterfassung, sondern auch der Absicherung von Arbeitgebenden bei möglichen Rechtsstreitigkeiten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen nachweisen können, dass sie ihren Unternehmerpflichten nachgekommen sind.

Automatischer Pausenabzug – ist das erlaubt?

Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu, Pausen im voraus festzulegen und diese zu gewähren. Aus diesem Grund ist der automatische Pausenabzug über ein Zeiterfassungssystem erlaubt. Arbeitgebende müssen allerdings kontrollieren, dass die Beschäftigten ihre Pause auch wirklich nehmen. Geschieht das nicht, können sich Arbeitgebende haftbar machen.

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen

Die Einhaltung des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes kontrolliert in Deutschland das jeweilige Landesamt für Arbeitsschutz. Dieses ist dazu berechtigt, unangemeldete Prüfungen und Inspektionen durchzuführen. Die Beamtinnen und Beamten haben sogenannte hoheitliche Befugnisse. Das bedeutet, dass sie unter anderem Betriebs- und Geschäftsräume betreten sowie Dokumente und schriftliche Unterlagen einsehen dürfen. Das betrifft auch die Aufzeichnung von Arbeitszeiten.

Stellt das Landesamt für Arbeitsschutz eine fahrlässige oder sogar vorsätzliche Missachtung der Vorschriften fest – etwa weil es kein verlässliches, objektives und zugängliches System zur Erfassung der Arbeitszeiten gibt oder die Einhaltung von Ruhepausen nicht nachvollziehbar ist – drohen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.

Neben Bußgeldern sowie möglichen Schadensersatzforderungen riskieren Unternehmen bei einer ungenauen Aufzeichnung von Arbeitsstunden und Pausen darüber hinaus einen Imageschaden, der zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen kann. Eine genaue Stundenaufzeichnung ist daher unverzichtbar.

Stellen Arbeitgebende fest, dass Mitarbeitende Pausen nicht oder nicht ausreichend einhalten, können sie eine Abmahnung aussprechen. Wiederholte Verstöße stellen sogar einen Kündigungsgrund dar.

Fazit

Ruhepausen sind in Paragraph 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) klar geregelt. Wer zwischen sechs und neun Stunden arbeitet, hat Anspruch auf eine Pause von mindestens 30 Minuten. Für Arbeitstage von mehr als neun Stunden steht eine Pause von mindestens 45 Minuten zur Verfügung. Es ist ratsam, Pausen aufzuzeichnen, um die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu dokumentieren. Dies ermöglicht es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, ihre Unternehmerpflichten nachzuweisen und potenzielle Bußgelder sowie Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Die automatische Erfassung von Pausenzeiten ist erlaubt und erleichtert nicht nur die Überprüfung der Pausenregelung der Beschäftigten, sondern belegt auch, dass Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen, Pausen im Voraus festzulegen und zu gewähren.

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